Allg. Hinweise US & Canada

I. US-Markt

  1. Allgemeine Hinweise US-Markt

Eine Webseite für den US-Markt sollte die Erwartungen des US-Kunden berücksichtigen. Der US-Kunde erwartet unter anderem Angaben zur Lieferzeit und (wie bei US-Onlinehändlern üblich), einen kooperativen Kundendienst. Der Onlinehändler sollte daher einen Kundendienst vorhalten, der Kundenanfragen in englischer Sprache schriftlich und mündlich bearbeitet.

Viele US-Onlinehändler bieten aus Kulanzgründen über das gesetzliche Minimum hinaus großzügige Regelungen bei Rückgabe der Ware oder in Gewährleistungsfällen an, um Kunden an sich zu binden. Ob und inwieweit der deutsche Onlinehändler hier Konzessionen machen will, wird er selber beurteilen müssen.

  •  Besonderheiten des US-Vertragsrechts

Besonderheiten bestehen bei vertraglichen Händlergarantien. Das US-Recht ist bei B2C-Verträgen zwar wesentlich händlerfreundlicher ausgelegt als das europäische Verbraucherrecht. So kennt das US-Recht z.B. kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Das bedeutet aber nicht, dass völlige Vertragsfreiheit herrscht. Grundregeln zur Nichterfüllung oder zur verzögerten Leistung sind zu beachten.

  • Zuständiges Gericht im Streitfall

Für den deutschen Onlinehändler ist bei Zuständigkeit eines US-Gerichts ein Rechtsstreit mit enormem Aufwand und Risiken verbunden. Aus der Sicht eines US-Kunden mag die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts dem faktischen Ausschluss der Durchsetzung seiner Ansprüche gleichkommen.

Bei Verbraucherverträgen kann nach US-Recht das zuständige Gericht zwar grundsätzlich zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Allerdings gibt es bei Verbraucherfragen in dieser Frage keinerlei Rechtssicherheit, da diese Frage nach jeweiligem durchaus unterschiedlichem Recht des einzelnen US-Bundesstaates geregelt ist. Es ist nicht auszuschließen, dass US-Gerichte der einzelnen Bundesstaaten trotz entsprechender Vertragsklausel ihre Zuständigkeit für einen Rechtsstreit feststellen. Da die Frage der zwingenden Zuständigkeit eines US-Gerichts von den Regeln des jeweiligen US-Bundesstaats abhängt, die durchaus verschieden sein können, lässt sich eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, ob eine Vertragsklausel mit Zuständigkeit deutscher Gerichte in den USA von den jeweiligen Gerichten der einzelnen Bundesstaaten immer anerkannt wird, nicht geben. Hier wird man daher nur pragmatisch vorgehen können.

Wir sehen in den von uns angebotenen AGB die Zuständigkeit deutscher Gerichte vor. Schlimmstenfalls könnte im Einzelfall ein US-Gericht eines einzelnen Bundesstaates diese Klausel kassieren und auf der Zuständigkeit eines US-Gerichts bestehen. Dieses (geringe) Einzelfall- Risiko wird nach unserer Ansicht in Kauf genommen werden müssen, wenn man auf dem amerikanischen Markt tätig werden will.

Aus den wenigen öffentlich zugänglichen US-Gerichtsurteilen zur Frage der Anwendbarkeit von US-Recht bei E-Commerce-Streitigkeiten gegenüber Beklagten, die nicht in den USA wohnhaft sind, lässt sich jedenfalls entnehmen, dass ein US-Gericht möglicherweise nur dann zuständig sein könnte, wenn ein ausländischer Onlinehändler zielgerichtet Kunden in einem bestimmten US-Bundesstaat anspricht.

Ein deutscher Onlinehändler, der lediglich unter anderem auch Ware in die USA ausliefert und keinerlei Präsenz in einem bestimmten US-Bundesstaat aufbaut (sei es z.B. über lokale Werbung oder einen lokalen Vertreter) ist jedenfalls nicht dem Risiko einer Unterwerfung unter die dortige Justiz ausgesetzt.

  • Besonderheiten der US-Importbesteuerung

Unabhängig davon, ob sich der deutsche Onlinehändler auf den US-Markt einlassen will oder nur gelegentlich Waren an US-Kunden liefern will, wird dringend empfohlen, sich beim Versand von Waren in die USA der Hilfe eines fachkundigen Dienstleisters anzuvertrauen, der den Transport und die Entzollung der Ware in den USA übernimmt. Es gilt hier unter anderem die amerikanische Sales Tax des jeweiligen US-Bundesstaates und die Registrierung bei den US-Steuerbehörden zu beachten. Diese recht komplizierten Steuerfragen sollten von einem qualifizierten Dienstleister geregelt werden.

II. Kanada

  1. Besonderheiten

Ein Recht des Widerrufs von B2C-Ecommerce-Verträgen ohne Angaben von Gründen gibt es nach kanadischem Recht nicht.

Andererseits gibt es eine Art außerordentlichem Kündigungsrecht bei Verletzung von vertraglichen Pflichten ausgebaut worden, das durch zwingendes Verbraucherrecht vorgegeben ist.

So können B2C-Verträge durch den Kunden widerrufen werden, wenn der Onlinehändler den Kunden vor Bestellung nicht über bestimme Pflichtangaben wie:

  • Name, Firma, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
  • genaue und angemessene Beschreibung der Ware oder Dienstleistung
  • Gesamtpreis
  • zusätzliche Kosten wie Importabgaben, Versandkosten
  • Zahlungsmethode
  • mögliches vertragliches Rückgaberecht
  • zusätzliche Rechte und Pflichten

unterrichtet.

Das kanadische Verbraucherrecht gibt dem Verbraucher ein zusätzliches Widerrufsrecht, wenn ihm der Onlinehändler nicht innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsabschluss eine schriftliche Kopie des Vertrags übermittelt hat.

Weiterhin kann ein Vertrag widerrufen werden, wenn die Ware nicht spätestens 30 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin an den Kunden ausgeliefert ist. Ist kein Liefertermin vereinbart, dann beginnt diese 30-Tage-Frist mit dem Tag der Vertragsschließung an zu laufen. Dies ist besonders wichtig, wenn die Ware aus Deutschland direkt nach Kanada ausgeliefert wird. Der deutsche Onlinehändler sollte dies bei der Bestimmung von Lieferterminen beachten.

Im Übrigen steht es dem Onlinehändler selbstverständlich frei, aus Wettbewerbsgründen dem Kunden eine vertragliche Rückgabe von Waren und die Rückerstattung des Kaufpreises ohne Angabe von Gründen anzubieten. Solche vertraglichen Rückgabe- und Rückerstattungsmöglichkeiten werden in Kanada von vielen Onlinehändlern angeboten.

2. Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Ware

Das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers kann nach kanadischem Recht nicht durch AGB ausgeschlossen werden. Die Ware muss der vertraglichen Bestimmung und den Beschreibungen des Verkäufers entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann kann der Verbraucher vor Gericht Reparatur, Ersatzvornahme, Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers verjähren anders als in Deutschland nicht zwei Jahre nach Empfang der Ware sondern gemäß dem kanadischen Limitation Act zwei Jahre nach Entdeckung des Mangels. Diese Fristen gelten unterschiedslos für Neuware und gebrauchte Ware.

3. Rechtswahl und Gerichtstandsklausel

Bei B2C-Verträgen mit Verbrauchern in Kanada ist das Recht der jeweiligen Provinz und die Zuständigkeit der Gerichte der jeweiligen Wohnsitz-Provinz maßgebend. Die Rechtswahl und die Zuständigkeit des Gerichts bei B2C-Verträgen kann daher nur so ausgestaltet werden, dass zwar grundsätzlich deutsches Recht gilt und auch in Deutschland geklagt werden muss, es muss jedoch die Einschränkung aufgenommen werden, dass dies nur dann der Fall ist, wenn das nationale (kanadische Recht) keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Die AGB wurden daher auch so entsprechend formuliert.

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